Zeitgrenzen:
bis 16 Jahre Aufenthalt bis max 22:00 Uhr
bis 18 Jahre Aufenthalt bis max 24:00 Uhr
Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahren sein, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht zulässig.
Eine Übertragung der Personensorge ist hier nicht zulässig. Hier sieht der Gesetzgeber eine Interessenkollision.
Eine nur mündliche Vereinbarung ist zwar möglich, das Jugendamt rät jedoch, diese Vereinbarung auch schriftlich festzuhalten (z.B. über unser Formular). Der Nachweis einer Übertragung von Erziehungsaufgaben gegenüber einem Veranstalter ist damit besser möglich.
Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsich die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein und jederzeit Einfuß auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.
Das Jugendamt rät ausdrücklich dazu, dass sich sowohl die erziehungsbeauftragte Person als auch das Kind/der Jugendliche durch ein offizielles Dokument ausweisen können.
Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen:
sich in Gaststätten aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
Dieser kleine Überblick soll Ihnen, sehr geehrte Eltern und Jugendliche, eine kleine Entscheidungshilfe zur erziehungsbeauftragten Person sein.
Sowohl in Bierzelten als auch auf sonstigen Verkaufsständen auf dem Vergnügungs- und Ausstellungsgelände dürfen nach § 9 JuSchG an
Die Abgabe und der Verzehr von Bier/Sekt/Wein ist bei Jugendlichen (nicht bei Kindern!) gestattet, die von einer personensorgeberechtigten Person (= Eltern oder Vormund, nicht: erziehungsbeauftragten Person!) begleitet werden.